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Jahresabschlüsse

Jahresabschlüsse des gemeindehaushalts

Nach § 37 der Gemeindehaushaltsverordnung hat die Gemeinde hat zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in dieser Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen.

Der Jahresabschluss besteht aus:

  • 1. der Ergebnisrechnung,
  • 2. der Finanzrechnung,
  • 3. den Teilrechnungen,
  • 4. der Bilanz und
  • 5. dem Anhang.

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