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Genehmigungsfreistellung

Anträge

Bauantrag

Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben sind Bauanträge zu stellen. Im Kreis Gütersloh ist die Kreisverwaltung Genehmigungsbehörde. Eingereicht werden können die Anträge bei der Gemeinde Langenberg.

Anträge & Informationen zu Baugenehmigungsverfahren finden Sie auf der offiziellen Seite: Baugenehmigungsverfahren | Kreis Gütersloh Homepage 

Genehmigungsfreistellungen

Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von:

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
  2. Das Vorhaben bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB.
  3. Die Erschließung im Sinne des BauGB ist gesichert.
  4. Das Vorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018.
  5. Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein (formelles) Genehmigungsverfahren durchgeführt oder eine vorläufige Untersagung nach §15 (1) Satz 2 BauGB beantragt werden soll.

Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für Sonderbauten sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung:

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden und
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,

sofern sie innerhalb des Sicherheitsabstands/Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 (5a) und (5c) des BImSchG liegen.

Zuständig ist bei der Genehmigungsfreistellung die Gemeinde Langenberg, das Bauamt des Kreises erhält eine Ausfertigung der Antragsunterlagen und überwacht die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften.


Hinweise:
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Gemeinde beabsichtigt, eine Untersagung nach § 15 (1) Satz 2 BauGB zu beantragen. Gibt die Gemeinde diese Erklärung ab, bedarf dies keiner Begründung.


Beachten Sie:
Bauherr und Entwurfsverfasser sind allein dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Freistellungsregelung erfüllt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass das Vorhaben den örtlichen Bauvorschriften (d. h. den Festsetzungen des Bebauungsplanes) entspricht und auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. der Bauordnung) eingehalten werden.

Eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen durch die Gemeinde findet nicht statt. Werden später Abweichungen bzw. Verstöße festgestellt, so gehen die Konsequenzen zu Lasten des Bauherrn und Entwurfsverfassers.


Welche Gebühren fallen an?
Im Freistellungsverfahren fallen in der Regel keine Gebühren an, sofern Sie nicht die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 (3) Satz 5 BauO NRW 2018 beantragen, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erheben.


An wen muss ich mich wenden?
Bitte beachten Sie die Anträge & unseren Kontakt auf dieser Seite. 

Antrag Genehmigungsfreistellung §63 BauO NRW

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