Schöffenwahl

Schöffenwahl

Ehrenamtliche Richter*innen am Amts- und Landgericht 


Auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema "Das Schöffenamt" zusammengestellt. Für dieses Amt können Sie sich aktuell bewerben!


„Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil…“


So oder so ähnlich wird Ihnen dieser Satz aus Büchern, Film und Fernsehen bekannt sein. Deutsche Gerichte entscheiden jedoch nicht nur im Namen des Volkes, sondern auch direkt durch das Volk. Dies wird durch die Mitwirkung von Schöffinnen*Schöffen in Gerichtsverfahren gewährleistet. Das Schöffenamt ist ein unverzichtbares Element in unserem demokratischen Rechtsstaat. Gleichzeitig ist es eine einzigartige Möglichkeit, einen tiefen Einblick in das deutsche Strafrechtssystem zu gewinnen und zusätzlich aktiv darin mitzuwirken.

  • Die nächste Schöffenamtsperiode beginnt am 01. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2028.
  • Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, sich für die kommende Schöffenamtsperiode zu bewerben.
  • Bewerbungen sind bis zum 23. März 2023 möglich!

Wichtige Unterlagen für Ihre Bewerbung

Nutzen Sie für Ihre Bewerbung bitte unser Bewerbungsformular. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt:

Was ist eine Schöffin*ein Schöffe?

Schöffinnen*Schöffen sind ehrenamtliche Richter*innen, die im Gegensatz zu den Berufsrichterinnen*Berufsrichtern nicht über eine juristische Ausbildung verfügen müssen.

Jede*r Bürger*in kann in dieses Amt berufen werden, sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe auch: Wer darf Schöffin*Schöffe werden?). In Strafverfahren besteht ein Schöffengericht aus zwei Schöffinnen*Schöffen und mindestens einer*einem Berufsrichter*in. Dabei üben Schöffinnen*Schöffen und Berufsrichter*innen gleichermaßen in vollem Umfang das Richter*innenamt aus, haben dasselbe Stimmrecht und genießen richterliche Unabhängigkeit. In den Strafverfahren der Amts- und Landgerichte ist es insbesondere die Aufgabe der Schöffinnen*Schöffen - neben der rein juristischen Sichtweise - die Lebenswirklichkeit in die Urteilsfindung mit einfließen zu lassen. Schöffinnen*Schöffen sollen unbeeinflusst in die Sitzungen gehen und sich allein von dem Eindruck der Hauptverhandlung leiten lassen. Aus diesem Grund ist ihnen ein Blick in die Gerichtsakten nicht gestattet. Schöffinnen*Schöffen haben allerdings vor Verhandlungen das Recht, über alle relevanten Aspekte unterrichtet zu werden. Juristische Begriffe und Probleme müssen ihnen erläutert werden. Während der Verhandlungen haben Schöffinnen*Schöffen die Möglichkeit Zeugen, Sachverständige und Angeklagte zu befragen. Sie entscheiden letztlich gemeinsam mit der*dem Berufsrichter*in über die Schuld- und Straffragen des jeweiligen Verfahrens.

Wer darf Schöffin*Schöffe werden?

Grundsätzlich kann jede Person, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, in das Schöffenamt berufen werden.

Die formellen Voraussetzungen für das Schöffenamt ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach müssen Schöffinnen*Schöffen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Sie sollten außerdem

- zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein
- zu Beginn der Amtsperiode nicht älter als 69 Jahre sein
- zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Langenberg wohnen,
- aus gesundheitlichen Gründen für das Amt geeignet sein (langer Sitzungsdienst),
- die deutsche Sprache beherrschen und
- nicht in Vermögensverfall geraten sein (z. B. sollten Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden).

Für Jugendschöffinnen*Jugendschöffen gilt zudem, dass diese erzieherisch befähigt bzw. über Erfahrungen in der Jugenderziehung verfügen sollen. Es gibt auch Gründe, die die Ausübung des Schöffenamtes ausschließen. So dürfen Sie keinesfalls infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein und Beschuldigte*r in einem Ermittlungsverfahren sein, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nennt in § 34 auch Personen in speziellen Berufsgruppen, die nicht zu Schöffinnen*Schöffen berufen werden sollen. Dazu gehören im Wesentlichen hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Personen (z.B. Richter*innen, Polizeibeamt*innen, Bewährungshelfer*innen etc.).

Wer darf die Berufung ins Schöffenamt ablehnen?

Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht vor, dass bestimmte Personen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen dürfen.

Zu diesen Personen gehören:

- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer
  zweiten Kammer
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung zum Ehrenrichter*innenamt in der
  Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter*innen
  tätig sind,
- Ärztinnen*Ärzte, Zahnärztinnen*Zahnärzte, Krankenpfleger*innen und Geburtshelfer*innen
- Apothekenleiter*innen, die keine*n weitere*n Apotheker*in beschäftigen
- Personen, denen die Fürsorge für ihre Familie durch das Schöffenamt in besonderem Maße erschwert wird
- Personen, die älter als 65 Jahre sind und
- Personen, für die das Schöffenamt eine besondere Härte bedeutet (eigene Gefährdung oder die einer dritten
  Person / erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage).

Welchen Zeitaufwand haben Schöffinnen*Schöffen?

Schöffinnen*Schöffen werden für fünf Jahre gewählt.

Die nächste Amtszeit beginnt am 01. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2028.

Wie oft Schöffinen*Schöffen in dieser Zeit eingesetzt werden hängt davon ab, ob man zur Hauptschöffin*zum Hauptschöffen oder zur Ersatzschöffin*zum Ersatzschöffen gewählt wurde.

Hauptschöffinnen*Hauptschöffen sollen möglichst zu zwölf Sitzungstagen pro Jahr herangezogen werden. Die Ersatzschöffinnen*Ersatzschöffen haben die Aufgabe, die Hauptschöffinnen*Hauptschöffen bei Krankheit oder sonstigem Ausfall zu ersetzen.

Die tatsächliche Dauer einer Verhandlung vor Gericht hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht vorhergesagt werden. Grundsätzlich sollten Sie sich auf mehrstündige Einsätze vorbereiten und hierzu auch gesundheitlich in der Lage sein.

Sowohl im Hauptschöffenamt als auch im Ersatzschöffenamt gilt, dass sie zur Teilnahme an den zugeteilten Sitzungen verpflichtet sind. Ein Fernbleiben ist nur aus wichtigen Gründen möglich und mit Genehmigung der vorsitzenden Richterin*des vorsitzenden Richters zulässig.

Ich bin berufstätig? Kann ich mich trotzdem als Schöffin*Schöffe bewerben?

Ja. Ihr*e Arbeitgeber*in ist verpflichtet, Sie für die Tätigkeit im Schöffenamt freizustellen.

Ihnen dürfen durch diese Tätigkeit keine Nachteile entstehen: Dies ergibt sich aus § 45 Absatz 1a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG):

§ 45 Abs. 1a DRiG: "Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. […]"

Wie werden Schöffinnen*Schöffen bezahlt?

Eine direkte Bezahlung ist für Schöffinnen*Schöffen nicht vorgesehen, da es sich um ein Ehrenamt handelt.

Die unterschiedlichen Entschädigungen für Schöffinnen*Schöffen ergeben sich aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG):

- Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG)
- Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG)
- Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG)
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG)
- Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG)
- Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)

Die einzelnen Vorschriften erreichen Sie auch über den unten genannten Link zum Gesetz.

Welche Voraussetzungen sollte ich persönlich erfüllen?

Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass Sie im Schöffenamt mit menschlichen Schicksalen zu tun haben und auch darüber entscheiden.

Dabei werden Sie möglicherweise auf Lebenssituationen und Sachverhalte treffen, die Ihnen aus dem alltäglichen Leben wahrscheinlich in der Form nicht bekannt sind.
Das Schöffenamt setzt daher eine starke und gefestigte Persönlichkeit voraus. Neben der körperlichen Eignung für den langen Sitzungsdienst, ist auch eine psychische Belastbarkeit gefordert.

Die unterschiedlichen Lebenswege und Motive der angeklagten Personen verlangen ein hohes Maß an sozialem Verständnis und eine grundsätzliche Vorurteilsfreiheit gegenüber allen beteiligten Personen.

Um zu einem gerechten Urteil zu kommen, müssen Sie Beweise, Zeugenaussagen und Einlassungen der angeklagten Personen vergleichen und auf Glaubwürdigkeit prüfen. Dies erfordert ein ausgeprägtes logisches Denkvermögen. Dabei müssen Sie dazu in der Lage sein, bei Straftaten bis hin zu schweren Gewaltverbrechen stets neutral und unparteiisch zu sein.

Wie läuft eine Schöffenwahl ab?

Die folgenden zeitlichen Angaben beziehen sich jeweils auf das Jahr vor Beginn einer neuen Schöffenamtsperiode.   

Die Präsidentin*Der Präsident des Landgerichts Bielefeld teilt der Gemeinde Langenberg mit, wie viele Schöffinnen*Schöffen am Amts- und Landgericht benötigt werden. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Gemeinde Langenberg dem Gericht mindestens doppelt so viele Personen in einer einheitlichen Vorschlagsliste benennen müssen wie Schöffinnen*Schöffen zu wählen sind.  

Über die Aufnahme der Personen in die Schöffenvorschlagsliste entscheidet der Rat der Gemeinde Langenberg bis spätestens zum Sommer. Dabei hat der Rat darauf zu achten, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung berücksichtigt werden. In die Schöffenvorschlagsliste wird nur aufgenommen, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Rates (mindestens jedoch von der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates) erhalten hat. Über die Schöffenvorschlagsliste wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.  

Die vom Rat der Gemeinde Langenberg beschlossene Vorschlagsliste wird anschließend bei der Gemeinde Langenberg eine Woche lang zur Einsicht ausgelegt. Der genaue Zeitpunkt und der Ort der Auslegung werden vorher öffentlich bekannt gemacht. Es besteht dann die Möglichkeit, innerhalb einer Woche Einspruch zu erheben, wenn in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die sich für das Schöffenamt nicht eignen. Dann übersendet die Gemeinde Langenberg die Vorschlagsliste und die gegebenenfalls vorliegenden Einsprüche an das Amtsgericht.  

Im Herbst tritt beim Amtsgericht der Schöffenwahlausschuss zusammen. Ihm gehören Vertrauenspersonen an, die u.a. vom Rat der Gemeinde Langenberg gewählt werden. Den Vorsitz hat ein*e Richter*in beim Amtsgericht. Der Ausschuss entscheidet zunächst über etwaige Einsprüche gegen die vorgeschlagene Kandidatinnen*Kandidaten. Anschließend wählt der Ausschuss aus den Vorschlagslisten mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl die erforderliche Anzahl der Schöffinnen*Schöffen. Die Namen der gewählten Personen werden für die Schöffengerichte zu Schöffenlisten zusammengestellt. 

Wie kann ich mich für das Schöffenamt bewerben?

Sie können sich aktuell für das Schöffenamt bewerben. Das Bewerbungsformular ist auf dieser Seite eingestellt. Die Bewerbungsfrist läuft noch bis zum 23. März 2023.

Nach Ende der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

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