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Gartenwasserzähler

GArtenwasser

Gemäß § 4 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langenberg kann Frischwasser, das ausschließlich für die Gartenbewässerung genutzt wird, mit dem Nachweis über einen fest installierten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler abgesetzt werden.

Der Einbau hat innerhalb der Wasserleitung zu erfolgen. Zwischen Wasserzähler und Entnahmestelle dürfen keine weiteren Einbauten vorhanden sein, die eine Wasserentnahme ermöglichen. Ausgenommen sind Entleerungsventile geringen Durchmessers, um die Wasserleitung vor Frost zu schützen.

Ist der Einbau innerhalb der Wasserleitung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar (Nachweispflicht durch Gebührenpflichtigen), so kann der Nachweis durch einen messrichtig funktionierenden und geeichten Zapfhahnzähler erfolgen. Der Einbau in einer Aufputz-Wasserleitung ist in der Regel jedoch immer zumutbar.

Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert.

Die Entnahmestelle des Gartenwassers darf sich nicht über oder in unmittelbarer Nähe zu einem Zulauf in den Schmutz- bzw. Regenwasserkanal befinden, um ein Einleiten in den Kanal zu verhindern.

Nach dem Einbau/Austausch bzw. die Anbringung eines Wasserzählers gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 u. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langenberg ist der Wasserzähler mit einer Plombe zu versiegeln. Hierbei ist ausschließlich eine spezielle Zählerplombe zu verwenden, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird. Achten Sie beim Kauf des Wasserzählers darauf, dass dieser auch mit der gemeindlichen Plombe (im Rathaus erhältlich) versiegelt werden kann!

Die nach Vorgabe dieser Satzung ordnungsgemäß installierte Anlage ist durch eine bei der Gemeinde erhältliche und von einem zertifizierten Installateur auszufüllende Bescheinigung nachzuweisen. Bei augenscheinlich unverhältnismäßigen Verbräuchen ist die Gemeinde berechtigt, als Nachweis einer ordnungsgemäß installierten Anlage, eine (erneute) Installateursbescheinigung anzufordern.

Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr selbstständig durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.12. des laufenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist).

Eine Mitteilung ist auch erforderlich, wenn während des laufenden Jahres keine absetzbare Wassermenge entstanden ist, keine Wassermenge abgerechnet werden soll oder eine Meldung innerhalb der Ausschlussfrist unterblieben ist, um für das Folgejahr einen Anfangsbestand festhalten zu können. Andernfalls würde für die nicht abgerechneten Jahre ein Durchschnittsverbrauch berechnet.

Auf der Homepage der Gemeinde Langenberg unter www.langenberg.de können Sie die jährliche Meldung über das Bürgerportal vornehmen. Die Installateursbescheinigung erhalten Sie ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Langenberg unter www.langenberg.de – Rathaus in Langenberg – Steuern und Finanzen.

Eine Kopie der Installateursbescheinigung sowie ein Foto des Wasserzählers, ist online über das Bürgerportal einzureichen. Diese kann nicht mehr über den Installateursbetrieb eingereicht werden.

Zuständig für die Bearbeitung der Meldungen bzgl. Gartenwasser ist Frau Niediek, Raum 6, Klutenbrinkstraße 5, 33449 Langenberg. Neu eingerichtet wurde die E-Mail-Adresse Gartenwasser@langenberg.de. Bitte verwenden Sie ausschließlich diese E-Mail-Adresse für Angelegenheiten im Bereich Gartenwasser.

Über den folgenden Link können Sie Ihren Antrag online einreichen.

Die Installateursbescheinigung erhalten Sie unter folgenden Link.

Alternativ können Sie den Antrag weiterhin in Papierform ausfüllen, unterschreiben und eingescannt oder als Foto an Gartenwaser@langenberg.de schicken. Denken Sie hierbei bitte an das Foto des Gartenwasserzählers. Sie können das Formular am PC ausfüllen, indem Sie es zuvor bei sich abspeichern und erneut öffnen. Klicken Sie dazu mit der rechten Maustaste auf den folgenden Link und wählen "Ziel speichern unter...." aus.

Lohnt sich ein Gartenwasserzähler?

Bedenken Sie vor der Anschaffung eines Gartenwasserzählers, ob die damit verbundenen Anschaffungskosten nicht eventuell höher ausfallen als die Ermäßigung bei der Schmutzwassergebühr.

In der Regel ist der Wasserzähler in die Wasserleitung einzubauen. Hier entstehen Kosten für den Installateursbetrieb in Höhe von durchschnittlich 150,00 Euro (je nach Aufwand/Ausführung des Gartenwasserzählers auch mehr oder weniger). Beachten Sie bitte, dass nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) ein Austausch erfolgen muss, dessen Kosten, ohne Berücksichtigung von Preissteigerungen, zumindest in gleicher Höhe erneut anfallen. Auf die 6 Jahre verteilt entstehen bei Anschaffung/Austausch eines Gartenwasserzählers in diesem Beispiel Kosten in Höhe von ca. 25,00 Euro pro Jahr. Die Schmutzwassergebühr beträgt ab dem Jahr 2021 3,25 Euro pro m3 (1.000 Liter).

25,00 € : 3,25 €/m3 = 7,69 m3 (7.690 Liter)

Die Kosten-Nutzen-Rechnung ergibt in dem Beispiel, dass sich die Anschaffung und Instandhaltung eines Gartenwasserzählers erst rechnet, wenn pro Jahr über 7.690 Liter (769 x 10L Gießkannen!) für die Gartenbewässerung benötigt werden.

Poolwasser = Schmutzwasser?

Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser.

Das in den Pool eingeleitete Frischwasser ist zunächst nicht weiter in seinen Eigenschaften verändert, allerdings wird es im Regelfall mit Chemikalien versetzt. Somit handelt es sich um verändertes Wasser, sprich Schmutzwasser. Auch für den Fall, dass keine Chlorung oder sonstige Behandlung des Wassers vorgenommen werden sollte, wird das Wasser alleine durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, wie zum Beispiel durch Sand, Laub, Sonnencreme, Haare oder auch Körperflüssigkeiten. Ebenso stellt der Einsatz von Aktivsauerstoff zur Reinigung des Poolwassers eine Veränderung des Wassers dar.

Da Poolwasser somit generell Schmutzwasser und kein Gartenwasser ist, kann es von den Gebühren nicht abgesetzt werden.

Der Ersatz von Wasserschwundmengen aufgrund von Verdunstung kann wiederum von den Gebühren abgesetzt werden.

Hinweis:

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich kein Rechtsanspruch. Sie dienen lediglich der Erläuterung und Konkretisierung der aktuell gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langenberg zum Thema Absetzung von Wassermengen für die Gartenbewässerung durch Gartenwasserzähler.

Stand: 07/2021