Jahresabschlüsse des gemeindehaushalts
Nach § 38 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) hat die Gemeinde zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in dieser Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen.
Der Jahresabschluss besteht aus:
- 1. der Ergebnisrechnung,
- 2. der Finanzrechnung,
- 3. den Teilrechnungen,
- 4. der Bilanz und
- 5. dem Anhang.
Ab 2020